AGB KEHRWOCHE Innen-, Aussen- und Glasreinigung
(Stand 01.07.2020)
Es gelten für die Leistungen der Firma Kehrwochen Service UG ausschließlich folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen, in der Fassung vom 01.07.2020 für Kehrwoche innen und außen und Glasreinigung, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird.
I. Vertragsabschluss
Alle von der Fa. Kehrwochen Service UG gestellten Angebote sind freibleibend, sofern nicht von der Fa. Kehrwochen Service UG schriftlich ein anderes Angebot erklärt ist.
Aufträge sind erst dann angenommen und geltend, wenn diese von der Fa. Kehrwochen Service UG schriftlich bestätigt sind. Als Bestätigung gelten auch diese, die in Auftrag gegeben sind.
Ausschlaggebend für den Inhalt des Auftrages ist allein die Auftragsbestätigung in Verbindung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Nebenabsprachen, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen müssen für ihre Wirksamkeit von der Fa. Kehrwochen Service UG schriftlich bestätigt werden.
Soweit das Angebot auf den Angaben des Auftraggebers beruht, ist die Fa. Kehrwochen Service UG berechtigt, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten und ein neues Angebot abzugeben.
Die mit dem Angebot oder während der Vertragsdauer dem Auftraggeber zugeführten Unterlagen (Pläne, Skizzen und sonstige Schriftstücke) bleiben das Eigentum von der Fa. Kehrwochen Service UG und dürfen ohne die Genehmigung des Auftragnehmers weder veröffentlicht, noch vervielfältigt, noch sonst in den Verkehr oder an Dritte gebracht werden. Sie dürfen nur zu dem schriftlich oder mündlich vereinbarten Vertrag benutzt werden.
II. Ausführung der Leistungen
Die für die Reinigungen erforderlichen Geräte, Maschinen, Reinigungs- und Pflegemittel werden von der Fa. Kehrwochen Service UG gestellt. Werden vom Auftraggeber bestimmte Gerätschaften oder andere Betriebsmittel vorgeschrieben, so können diese durch andere gleichwertige Mittel ersetzt werden.
Der Auftraggeber ist gegenüber der Fa. Kehrwochen Service UG verpflichtet, sämtliche sachlichen und organisatorischen Maßnahmen kostenlos zu treffen, die eine ungehinderte Durchführung der Arbeiten gewährleisten. Er ist insbesondere verpflichtet
a) soweit für die Arbeiten erforderlich, Strom, Beleuchtung, kaltes und warmes Wasser, Hilfsmittel zum Abladen, Aufzüge, Rüst- und Hebewerkzeuge, Gerüste
b) geeignete verschließbare Räume für die Kleiderablage und Aufenthalt des Arbeitspersonals und Aufbewahrung der benötigten Betriebsmittel, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Steht ein verschließbarer Raum seitens des Vertragsnehmers nicht zur Verfügung, so hat bei Abhandenkommen oder Beschädigungen von der Fa. Kehrwochen Service UG bereit gestellter Betriebsmittel, der Auftraggeber zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Der Auftraggeber ist gegenüber der Fa. Kehrwochen Service UG verpflichtet, während der Vertragsdauer eintretende sachliche oder örtliche Veränderungen, sofern sie Einfluss auf die Leistung von der Fa. Kehrwochen Service UG haben können, diese der Fa. Kehrwochen Service UG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt dieses, hat die Fa. Kehrwochen Service UG die daraus entstehenden Folgen nicht zu vertreten.
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausführung der Leistungen durch eine bestimmte Person. Fa. Kehrwochen Service UG ist berechtigt, z. Bsp. auch Subunternehmer
III. Leistungszeit
Von der Fa. Kehrwochen Service UG gemachte Angaben über Leitungsfristen und -termine sind nicht bindend. Ist dem Auftraggeber die Bestimmung der Leistungszeit überlassen, so ist diese für die Fa. Kehrwochen Service UG nur verbindlich, wenn sie nicht früher als 30 Tage nach Auftragserteilung erfolgt und Fa. Kehrwochen Service UG bis zum Arbeitsbeginn eine Frist von mindestens 48 Stunden gewährt wird.
Höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, außerhalb des Einflussbereiches, wie z. Bsp. Betriebsstörungen, Rohstoff-, Energie-, Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen der Fa. Kehrwochen Service UG, Verfügungen staatlicher Stellen oder das Fehlen erforderlicher behördlicher Genehmigungen, die für die Ausführung der Leistungen notwendig sind, vertritt die Fa. Kehrwochen Service UG für die Dauer der Störung nicht. Außer es gelten Ausnahmen, wie z. Bsp., wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
Kommt die Fa. Kehrwochen Service UG mit der Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Fa. Kehrwochen Service UG eine angemessene Nachfrist setzt und die Fa. Kehrwochen Service UG die Nachfrist tatenlos verstreichen lässt. Die Nachfrist muss mindestens eine Woche betragen. Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens und auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, sind auf die bei Vertragsschluss für die Fa. Kehrwochen Service UG voraussehbaren Schäden beschränkt; dies gilt nicht, wenn Verzug oder Nichterfüllung durch die Fa. Kehrwochen Service UG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
IV. Zahlungen, Preise
Die Preise der Fa. Kehrwochen Service UG sind Nettobeträge, die sich zuzüglich der jeweils gültigen und gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen.
Alle Beträge sind aufgrund der Material- und Lohnkosten und der gesetzlich tariflichen Lohnnebenkosten, zum Zeitpunkt des Angebots, von der Fa. Kehrwochen Service UG kalkuliert. Ändern sich später als vier Monate nach Vertragsabschluss oder bei Aufträgen die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, die schon Gegenstand besitzen, Selbstkosten infolge Ermäßigungen oder Erhöhungen der Tariflöhne der Arbeitnehmer von der Fa. Kehrwochen Service UG oder der
gesetzlichen tariflichen Lohnnebenkosten, so ist die Fa. Kehrwochen Service UG berechtigt, die vereinbarten Beträge, im Umfang von 4/5 der genannten Änderungen, an diese anzupassen.
Sonderaufwendungen und Mehrleistungen, die nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung sind, können nach Wahl der Fa. Kehrwochen Service UG nach den vertraglichen Vergütungssätzen oder nach dem besonderen Aufwand an Arbeitszeit und Betriebsmitteln abgerechnet werden.
Alle Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum auf das angegebene Konto, ohne jeden Abzug zu zahlen.
Dem Auftragnehmer wird gestattet, dass er für ständig wiederkehrende Leistungen, wie Kehrwoche innen und außen, am Anfang eines Kalenderjahres eine Jahresrechnung zu stellen, mit dem Hinweis der mtl. Zahlung von 1/12 gleichbleibender Monatsbeträge.
Sollte das Vertragsverhältnis vorzeitig aufgelöst oder gekündigt werden, erhält der Auftraggeber umgehend innerhalb von 7 Tagen eine entsprechende Gutschrift/Rechnungskorrektur.
Die Zahlungsannahme erfolgt nur über Banküberweisung oder Barzahlung. Eine Annahme von Schecks ist nicht erwünscht. Die Zahlung gilt erst an jenem Tag als geleistet, an dem die Fa. Kehrwochen Service UG über den Rechnungsbetrag in bar verfügen kann. Diskont- und sonstige Wechselspesen sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Fa. Kehrwochen Service UG übernimmt keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechnet die Fa. Kehrwochen Service UG Verzugszinsen in Höhe des aktuellen Zinssatzes, der für den Bankkredit gezahlt werden muss, mindestens jedoch 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Weiters trägt der Auftraggeber die mit der Einbringlichmachung verbundenen Mahn-, Auskunfts- und sonstigen Kosten.
Gegen Zahlungsansprüche kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung der Fa. Kehrwochen Service UG beruhen.
V. Abnahme, Gewährleistung und Haftung
Alle Reinigungsarbeiten sind vom Auftraggeber unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme wird durch die Signierung auf dem Auftragsübernahmeschein bestätigt. Fehlt diese Abnahme, gilt die Abnahme mit Ablauf von 24 Stunden, nach schriftlicher Mitteilung des Abschlusses der Reinigungsarbeiten, als vollzogen. Diese Abnahmefiktion wird dem Auftraggeber mit gleichem Schreiben mitgeteilt.
Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel seitens der Leistungen von der Fa. Kehrwochen Service UG bei deren Abnahme, sonst binnen 24 Stunden nach Beendigung der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen. Zeigt sich später ein Mangel der erbrachten Leistungen, so sind diese der Fa. Kehrwochen Service UG unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden nach der Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gelten die erbrachten Leistungen als abgenommen und genehmigt. Werden Leistungen nach der Abnahme bemängelt, so hat der Auftraggeber in Zweifelsfällen zu beweisen, dass die Mängel bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Reinigungsarbeiten existent waren und nicht nachträglich durch erneute Verunreinigung entstanden sind.
Bei begründeter und rechtzeitiger Mängelanzeige kann der Auftraggeber nach der Wahl von der Fa. Kehrwochen Service UG eine Nachbesserung oder preisliche Minderung der vertraglichen Vergütung verlangen. Der Anspruch auf eine Wandlung ist hierbei ausgeschlossen.
Für alle Schäden, die durch mangelhafte oder unsachgemäße Leistung der Organe oder Erfüllungshilfen der Fa. Kehrwochen Service UG entstanden und rechtzeitig angezeigt sind, haftet die Fa. Kehrwochen Service UG nur, soweit die Haftpflichtversicherung der Fa. Kehrwochen Service UG eintrittspflichtig ist und eintritt. Dies gilt nicht für den Ersatz von Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sind.
Personen- und Sachschäden, die durch Arbeitnehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen der Fa. Kehrwochen Service UG verursacht werden, sind unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen. Andernfalls entfällt die Haftung der Fa. Kehrwochen Service UG.
Ebenso sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen von Fa. Kehrwochen Service UG zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung, Verschuldens bei Vertragsabschluss positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung auf die durch unsere Haftpflichtversicherung gedeckten Schäden beschränkt, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Wir verpflichten uns, für Haftpflichtschäden im Rahmen unserer Aufträge eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten, die pro Versicherungsjahr für Personenschäden und Sachschäden bis zu 3.000.000,00 € ersetzt.
VI. Rücktritt und Kündigung
Treten unvorhergesehene Geschehnisse im Sinne der vorstehenden Ziffer V ein und verändern sich infolgedessen der Inhalt unserer Leistung oder die wirtschaftliche Bedeutung wesentlich oder wirken die Ereignisse auf den Betrieb der Fa. Kehrwochen Service UG erheblich ein oder erweist sich die vereinbarte Leistung, wegen eines solchen Ereignisses nach Vertragsschluss als unmöglich, so ist die Fa. Kehrwochen Service UG berechtigt, eine angemessene Anpassung des Vertrages durchzuführen. Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ist die Fa. Kehrwochen Service UG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet worden ist, kann die Fa. Kehrwochen Service UG vom Vertrag zurücktreten.
Hat die Fa. Kehrwochen Service UG regelmäßig wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts, das Recht zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Vertrages.
Der abgeschlossene Vertrag zwischen Auftraggeber und der Fa. Kehrwochen Service UG verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Vertragsjahres gekündigt wird. Dies berührt eine anderweitige Regelung in der Auftragsbetätigung nicht. Der Auftragnehmer hat selbstverständlich ein Sonderkündigungsrecht bei Zahlungsverzug, wenn der Auftraggeber mit mehr als 1 Monatsrate für die Kehrwochenreinigung im Rückstand ist. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertragsverhältnisses (entgangener Gewinn) in Höhe von 25% der noch verbleibenden Auftragssumme, behält sich dann der Auftragnehmer, die Fa. Kehrwochen Service UG, ausdrücklich vor.
Rücktritt und Kündigung bedürfen der Schriftform.
VII. Schlussbestimmungen
Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleiben unberührt, sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden.
Soweit gesetzlich zulässig, ist der Hauptsitz des Unternehmens der Fa. Kehrwochen Service UG als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbart, insbesondere auch für Klagen aus in Zahlung genommenen Beträgen. Wir sind berechtigt auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.