AGB WINTERDIENST
(Stand 01.07.2020)
Es gelten für die Leistungen der Firma Kehrwochen Service UG ausschließlich folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen, in der Fassung vom 01.7.2020 für den Winterdienst, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird.
I. Vertragsumfang und Gültigkeit
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Aufträge zur Durchführung von Verkehrsflächenreinigungs- und Schneeräumungsarbeiten, die von der Fa. Kehrwochen Service UG im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch die Fa. Kehrwochen Service UG und gelten nur für den einzelnen Geschäftsfall. Die übrigen Mitarbeiter der Fa. Kehrwochen Service UG sind nicht bevollmächtigt, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.
II. Vertragsabschluss
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Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen (Homepage) enthaltenen Angaben auf leistungsbeschreibende Daten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten und Maschinen sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Geringe Abweichungen von solchen leistungsbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind.
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Verträge / Vereinbarungen kommen mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, auch per E-Mail oder Fax zustande.
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Eine Veräußerung der Liegenschaft oder Veränderung in der Hausverwaltung lassen das Vertragsverhältnis unberührt.
III. Leistungsdauer
Eine Schneeräumungssaison erstreckt sich – sofern mit dem Auftraggeber schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde – über 5 Monate, und zwar vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres. Die Verpflichtungen der Fa. Kehrwochen Service UG aus der mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vereinbarung treten 7 Tage nach Abschluss des Vertrages (Auftragsbestätigung, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt) in Kraft. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Winterdienstvertrag gilt grundsätzlich für unbestimmte Zeit. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate (Poststempel).
Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang wird zwischen der Fa. Kehrwochen Service UG und dem Auftraggeber in einer gesonderten Vereinbarung (Angebot – Auftragsbestätigung) festgelegt. Die Räumung und Bestreuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen sowie der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, Winterdienstverordnung der jeweiligen Gemeinden / Städte in Ihrer neuesten Fassung). Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der in diesen Geschäftsbedingungen festgeschriebenen organisatorisch bedingten Reaktionszeit der Fa. Kehrwochen Service UG selbst für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Sofern mit dem Auftraggeber keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Räumung und Streuung im folgenden Ausmaß:
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Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m breit, sofern dies baulich möglich ist;
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In Fußgeher Zonen 1 m breit an der Häuserfront;
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Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit;
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Haus-, Müllzugänge 1 m breit
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Bei verparkten Flächen bedarf der Umfang der durchzuführenden Räumung und Streuung sowie die Übernahme der Haftung einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Fa. Kehrwochen Service UG den Zutritt zu den zu reinigenden Flächen zu ermöglichen. Die Fa. Kehrwochen Service UG ist ohne Verlust ihres Anspruches auf Entgelt von der Leistungserbringung befreit, solange ihr nicht der notwendige Zutritt ermöglicht wird. Überlässt der Auftraggeber der Fa. Kehrwochen Service UG zur Sicherstellung des Zugangs einen Schlüssel, so ist dieser von der Fa. Kehrwochen Service UG nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzustellen. Die Fa. Kehrwochen Service UG haftet dem Auftraggeber bei Verlust des überlassenen Schlüssels nur für den Wiederbeschaffungswert. Die Räumung des Schnees erfolgt grundsätzlich maschinell. Eine händische Nachbehandlung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit der Fa. Kehrwochen Service UG. Die maschinell gereinigten Flächen werden bei Bedarf entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bestreut. Ein Anspruch des Auftraggebers auf „Schwarzräumung", also Räumung bis auf den Asphalt, besteht nicht. Der Umfang der Räumung und Streuung orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit einer Bestreuung im Zeitraum von 5 Stunden nach Beginn des Niederschlags zu rechnen. Bei anhaltenden Schneefällen erfolgt eine Räumung im Intervall von 5 Stunden. Streusplitt ist bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf dementsprechend in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt der Fa. Kehrwochen Service UG überlassen. In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen) kann die Fa. Kehrwochen Service UG eine regelmäßige Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht im Einflussbereich der Fa. Kehrwochen Service UG liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienstleistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungen der Fa. Kehrwochen Service UG berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des Entgeltes. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt bei sonstiger eigener Haftung selbst verpflichtet, die gesetzlich erforderlichen Räumungs- und Streuungsmaßnahmen zu setzen.
Die Fa. Kehrwochen Service UG wird die vereinbarten Räumungs- und Streuungsarbeiten jedenfalls spätestens 4 Stunden nach Wegfall der höheren Gewalt, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchführen. Die vereinbarungsgemäß zu reinigenden Flächen werden nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Schneeablagefläche geräumt. Ein allfällig erforderlicher Abtransport von Schnee sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit der Fa. Kehrwochen Service UG gegen zusätzliches Entgelt. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen sind ausgeschlossen. Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z. Bsp. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach fallender Schnee), erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit der Fa. Kehrwochen Service UG gegen zusätzliches Entgelt. Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden aus einem der aufgezählten Ereignisse bis zum mit der Fa. Kehrwochen Service UG vereinbarten Räumungszeitpunkt unmittelbar selbst. Ebenso obliegt es dem Auftraggeber, Passanten vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen und eine entsprechende Abhilfe am Dach selbst vorzunehmen. Eine Entfernung von Streumittel auf nicht-öffentlichen Flächen erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber. Der Fa. Kehrwochen Service UG steht für die Durchführung dieser Leistung ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt zu.
IV. Haftung
Die Fa. Kehrwochen Service UG haftet dem Auftraggeber für Schäden, welche auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Auftraggeber beweisen. Die Fa. Kehrwochen Service UG verpflichtet sich weiters, den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aus einer nachweislich grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Mitarbeiter der Fa. Kehrwochen Service UG resultieren, schad- und klaglos zu halten. Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber die Fa. Kehrwochen Service UG von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und der Fa. Kehrwochen Service UG alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Die Fa. Kehrwochen Service UG hat dem Auftraggeber bei einem Schadensfall bei der umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes unentgeltlich zu unterstützen. Die Fa. Kehrwochen Service UG ist für solche Schäden nicht haftbar, die auf das Verhalten bzw. eine Unterlassung des Auftraggebers selbst, eines Dritten, auf Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Weiters haftet die Fa. Kehrwochen Service UG nicht für Ereignisse, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Fahrzeuge, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigten Flächen ereignen.
V. Entgelt
Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der wetterbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann im vollen Umfang, wenn die Räumung und Streuung aus Umständen unterbleibt, auf welche die Fa. Kehrwochen Service UG keinen Einfluss hat (z.B. Fälle höherer Gewalt, Straßenbauarbeiten). Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle zukünftig entstehenden Forderungen
aus dem Räumungsvertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages. Das vereinbarte Entgelt ist im ersten Vertragsjahr innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung für die gesamte Räumungsperiode im Voraus zu begleichen (sofern nichts anderes vereinbart wurde). In den Folgejahren ist das monatliche Räumungsentgelt am 15. Oktober fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen Zinsen. Weiters trägt der Auftraggeber die mit der Einbringlichmachung verbundenen Mahn-, Auskunfts- und sonstigen Kosten. Ein Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet die Fa. Kehrwochen Service UG – ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen Ansprüche – von jeder Reinigungsverpflichtung und Haftung.
VI. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages und der Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die ungültige Regelung durch eine Bestimmung ersetzen, die den ungültigen Bestimmungen möglichst nahekommt. Die Fa. Kehrwochen Service UG ist berechtigt, sich zur Durchführung seiner Leistungen eines Subunternehmers zu bedienen. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts in Backnang als vereinbart.